Dr. Konstantin Leondarakis LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei

Aktuelles
Amtstierärzte – Ein tierschutzpolitisches Fachgespräch
Teilnahme am Fachgespräch „Amtstierärzte – Ein tierschutzpolitisches Fachgespräch“ auf Einladung von Bündnis90/Die Grünen am 16.01.2009 im Deutschen Bundestag in Berlin
Prügelnder Pferdekutscher - Gutachten: Es war doch Tierquälerei
Erlangen/Rothenburg - Bei der Misshandlung eines Pferdes durch einen Kutscher in Rothenburg/Tauber (Kreis Ansbach) handelte es sich um Tierquälerei. Zu diesem Ergebnis kommt ein Fachanwalt für Tierschutzrecht in einem Gutachten.
Das Gutachten hatte ein Erlanger Rechtsanwalt in Auftrag gegeben, nachdem die Staatsanwaltschaft in Ansbach die Ermittlungen in dem Fall einsgestellt hatte. Gegen den Kutscher war, wie berichtet, wegen des Verdachts der Tierquälerei ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft kam jedoch zu dem Schluss, dass bei dem Fall keine Rohheit im Verhalten des Kutschers festzustellen war. Derzeit läuft das Beschwerdeverfahren.
Der Kutscher hatte das Pferd, nachdem es zu Boden gefallen war, über Minuten hinweg versucht, mit Schreien, aber auch Tritten und Hieben zum Aufstehen zu bewegen. Nach vier Stunden erfolglosen Bemühens wurde es eingeschläfert.

Scharfe Kritik an der Staatsanwaltschaft
Der Jurist Konstantin Leondarakis (Göttingen), der nach eigenen Angaben über das Tierschutzrecht promoviert hat, kommt zu dem Ergebnis, dass "die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern darüber hinaus auch rechtsstaatlich bedenklich ist". Die Einstellungsverfügung sei auf einem "unbrauchbaren Kommentar" gestützt, weil in diesem nicht berücksichtigt sei, dass der Tierschutz seit 2002 in Art. 20a des Grundgesetzes als Staatsziel verankert sei. Somit sei ein "katastrophales Fehlurteil" passiert. Im Ergebnis zeige sich ein "erschütterndes und beschämendes Bild staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit".
Leondarakis stellt fest, dass der Kutscher dem Pferd "ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen und Leiden" im Sinne des Tierschutzes zugefügt hat. Somit liege Rohheit vor. Eine situationsbezogene Überforderung des Beschuldigten könne nicht angenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung halte er für "sinnvoll und erforderlich". Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre "in einer Hauptverhandlung als sicher zu erwarten".
Das Gutachten sei bei der Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg eingegangen, erklärte Justizsprecher Andreas Quentin aus NZ-Anfrage. Es werde in den Entscheidungsfindungsprozess einfließen.
Quelle: Nürnberger Zeitung vom 23. Mai 2006
Hundezüchter haften trotz Gewährleistungsausschluss - auch für Folgeschäden
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.223,25 € nebst Zinsen ... zu zahlen. ...
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die dieser kausal durch die Erkrankung des weiblichen Golden Retrievers ... entstehen.
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für die Hündin ... in Höhe von 900,00 € aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 und 4 S. 1 BGB.
Die Hündin ... war bereits im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin mangelhaft. ... (er) bei der Hündin eine mittel- bis sogar höhergradige HD diagnostiziert (hat). ... eine HD als Erbkrankheit immer angeboren ist und durch ein "Fehlverhalten" des Eigentümers des Hundes im Umgang mit diesem lediglich früher zu Symptomen führen kann, lag der Mangel auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 446 BGB) vor. Da der Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Hundes zur gewöhnlichen Verwendung selbst als Familienhund ... erheblich beeinträchtigt ist eine Minderung des Kaufpreises um 90% angemessen. Dies gilt insbesondere auch, weil mit dem Hund nicht gezüchtet werden kann. ...
Der Anspruch ist auch nicht durch den Gewährleistungsausschluss im Vertrag ausgeschlossen. Dieser ist nicht wirksam vereinbart worden, weil es sich bei dem Vertrag erkennbar um eine Mehrzahl von Anwendungen gedachtes Klauselwerk und mithin um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Im solchen ist jedoch gem. § 309 Ziff. 8 lit. b) sublit. aa) BGB ein Gewährleistungsausschluss beim Verkauf neuer Sachen ausgeschlossen. Eine Hundewelpe ist bis zu einem gewissen Alter einer neuen Sache gleichzusetzen (§ 90a BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 52).
... die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen haben. Dabei genügt für das Vorliegen von Arglist bedingter Vorsatz, d. h. es genügt, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 123 BGB, Rn. 11). Die Beklagten haben aber, obwohl ihnen wegen ihres offenbar gewordenen züchterischen Wissen klar war, dass dies unrichtig sein könnte, der Klägerin gegenüber geäußert, dass der Hund nicht unter HD leide...
Die Kläger haben außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von bezifferten 323,53 € aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 3, 311a BGB.
Der Mangel des Hundes ist nicht behebbar, so dass die Beklagten Schadenersatz aus den o. g. Normen unabhängig von Fristsetzung oder Erfüllungsverweigerung schulden. Dabei sind jedoch nur solche Tierarztkosten bzw. Futterkosten zu berücksichtigen, die nicht auch ohne den Mangel angefallen wären (Kausalität des Mangels für den Schaden, sog. Sowiesokosten). ... Diese Ansprüche sind auch nicht unverhältnismäßig. Hier ist der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 S. 2 BGB heranzuziehen, der das Tier dem Wortlaut des § 90a BGB entsprechend eben nicht als Sache stellt, sondern seine Qualität als Mitgeschöpf auch in materieller Hinsicht betont. Insgesamt ergibt sich damit eine Schadenersatzsumme von 323,53 €, während die weitergehende Klage abzuweisen war.
Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig und gem. §§ 433, 434 Abs. S. 2, 437 Nr. 3, 311a BGB auch begründet, weil die Klägerin angesichts ihres dem Grunde nach gegebenen, jedoch noch nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagten auch zum Ersatz der ihr zukünftig entstehenden kausalen Schäden verpflichtet sind
Quelle: unveröffentlicht, AG Gifhorn, AZ.: 33 C 70/05 (III). Verkündet am 16. Mai 2006
Taubenfütterung im Wohngebiet erlaubt.
Die Klägerin als Eigentümerin der Hausgrundstücke ... in Mülheim-Heißen hat weder gegen die Beklagte zu 1. den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung von 3.736,68 € nebst Zinsen gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auf die kulturhistorische Bedeutung der Taube in europäischen Städten ist nicht abzuheben, auch nicht auf die Argumente derer, die Tauben für entbehrlich halten die der Taubenliebhaber. Die die Klägerin bezogen auf ihre Mietverhältnisse störenden und mit erhöhten Unterhaltskosten für ihre Häuser belastenden Tauben sind in Heißen heimisch und im Rechtssinne ortsüblich.
Dass sie sich vermehrt auf den Dächern der Klägerin niederlassen und auch dort an ungeeigneten Stellen, etwa auf Fallrohren nisten, hat seine Ursache darin, dass ihre angestammten Nist- und Rückzugsorte sich von Jahr zu Jahr verringern und dass hier die Evangelische Kirchengemeinde Anfang 2004 die Einlässe des Kirchturms so verriegelt hat, dass keine Tauben mehr in den Kirchturm gelangen können. Gerade durch diese Maßnahme der Evangelischen Kirchengemeinde ist für die in Heißen heimischen und ortsüblichen Tauben eine brisante Situation entstanden.
Hierzu handelt es sich bei den regelmäßigen Fütterungen der Beklagten zu 1. um den unvollkommenen Versuch einer Kompensation. Das Fehlen von Rückzugs- und Ruheplätzen bleibt, und es steht einer uferlosen Vermehrung der örtlichen Taubenpopulation entgegen.
Insoweit haben die regelmäßigen Taubenfütterungen der Beklagten bezüglich des Bestandes der Taubenpopulation allenfalls eine graduelle Auswirkung. Die Beklagten tragen im Grunde nachvollziehbar vor, gerade bei Tauben führe eine regelmäßige Fütterung zu einem Nachlassen des Arterhaltungstriebes und zu weniger engagiertem Nisten und Brüten. ...
Kot, Milben, Federn sind insbesondere für den eine Belastung, der sich intensiv mit Tauben befasst. Die Beklagte zu 1. verfüttert in Erkenntnis in ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Nachbarschaft zugleich Verhütungsmittel. Dass hierneben die Klägerin stark betroffen ist, hat seine Ursache darin, dass das ungedämmte Dach ihres Altbaus nur eine geringe Neigung hat und insbesondere im Winter wärmer ist als die anderen Dächer. Auch wirkt sich aus, dass sich in den heutigen Zeiten nur wenige Menschen um Tauben kümmern. Wenn es weitere Futterstellen gäbe, würden die Tauben sich für die Klägerin günstiger verteilen...
Gelegentlich tote Tauben zu finden, darf nicht überraschen. Dieses Schicksal wird jede Taube ereilen, nicht nur die vereinzelten, die in den Fahrstuhlschacht der Klägerin geraten und außerstande sind, wieder hinaus zu fliegen.
Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es an der Ursächlichkeit der Fütterungen für eine Eigentumsverletzungen. Bei den erhöhten Unterhaltskosten für die Hausgrundstücke der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
Zudem ist die Taubenfütterung aus keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig. Die Beklagten haben wohl nicht die gewachsene Verhältnisse abrupt beendende Entscheidung der Evangelischen Kirchengemeinde mitgetragen, sie verantworten nicht die geringe Neigung der Dächer der Klägerin und deren von den Tauben bevorzugte Wärme und die Beklagte zu 1. darf gleich einem Brieftaubenzüchter auf privatem Grund Tauben füttern...
Der Taubenkot auf den Dächern bedeutet keine Substanzbeeinträchtigung.
Richtig ist, dass viele Tauben auf dem flachen Dach des Altbaus hocken. Plausibel sind auch nun erhöhte Erhaltungsaufwendungen, dies ist hinzunehmen
Quelle: unveröffentlicht, AG Mülheim an der Ruhr, AZ.: 23 C 2434/05. Verkündet am 2. März 2006
Zieht die Justiz dem Hasenkiller die Löffel lang?
Kaninchenmord in der Kunstgalerie: Ein Künstler lässt vor Zuschauern zwei Kaninchen das Genick brechen ihnen die Köpfe abhacken und in Formaldehyd einlegen. Viele Berliner sind empört, machten ihrer Wut in Briefen an die BZ Luft ... . Jetzt gibt es die ersten Strafanzeigen...
Grünen-Tierschutzexpertin Claudia Hämmerling: ... "Der Mann verdient eine ordentliche Strafe."
Und was wäre eine ordentliche Strafe? Rechtsexperte Konstantin Leondarakis (Arbeitskreis "Juristen für Tierrechte"): "Seit 2002 steht der Tierschutz im Grundgesetz. Dadurch ist er der künstlerischen Freiheit nicht mehr untergeordnet. Diese Tötung ist durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt." Richwien drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.
Quelle: BZ - Berliner Zeitung vom 21. Februar 2006
Taubenfütterungsverbot bestätigt
Das in der Stadt Mannheim geltende Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom vergangenen Donnerstag (vgl. Pressemitteilung vom 07.09.2005) mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Damit blieb die Klage einer Mannheimer Rentnerin, die nach ihren Angaben als überzeugte Tierschützerin ihrem Gewissen folgt und hungernde Tauben füttert, gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Mannheim auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 1. Senats, Präsident Dr. Karl-Heinz Weingärtner, im Wesentlichen aus: Das in der Polizeiverordnung der Beklagten geregelte Taubenfütterungsverbot bezwecke eine Reduzierung der Taubenpopulation, d.h. der Anzahl der Tauben im Stadtgebiet, und diene damit der Gefahrenabwehr. Durch große Mengen an Taubenkot könne es zu Schäden an Gebäuden, insbesondere Baudenkmälern, kommen; jedenfalls würden hohe Reinigungskosten verursacht. Neben dem Schutz des Eigentums würden mit der Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums auch Gefahren für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verhindert. Gesundheitsbelastungen für Menschen sowie Allergien könnten auch durch von Tauben verbreiteten Parasiten hervorgerufen werden. Es komme nicht darauf an, ob verwilderte Stadttauben generell als Gesundheitsschädling i. S. des Infektionsschutzgesetzes anzusehen seien. Die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot sei das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren, um die Zahl der Tauben zu verringern, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten treffe.
Ein Taubenfütterungsverbot sei auch nach der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz weiterhin zulässig. Ein absoluter Schutz für Tiere sei mit dieser Rechtsänderung nicht verbunden; vielmehr solle damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wie es im Tierschutzgesetz bereits normiert ist. Es spreche schon vieles dafür, dass aus dem Tierschutzgesetz kein Handlungsgebot folge, die Tauben zu füttern. Selbst wenn man aber von einer Handlungspflicht ausgehen sollte, sei gleich wohl das Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt. Denn wie bereits im Tierschutzgesetz geregelt, dürfe niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Von einem solchen „vernünftigen Grund“ i.S. des Tierschutzrechts sei das Taubenfütterungsverbot angesichts der damit verfolgten Zwecke gerechtfertigt.
Es sei auch nicht geboten, die Klägerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles und der von ihr geltend gemachten Gewissensnot angesichts leidender Tiere von der Beachtung des Taubenfütterungsverbots freizustellen. Auch wenn das Gewissen eine Handlung verlange, die rechtlich verboten sei, könne von der Klägerin wegen der entgegenstehenden Rechtsposition anderer Personen, über die sie sich nicht einfach hinwegsetzen dürfe, verlangt werden, den Forderungen ihres Gewissens auf eine rechtlich nicht verbotene Weise nachzukommen. So könne sie sich anderweitig für die Sache des Tierschutzes engagieren; hier dränge sich insbesondere eine Mitarbeit im Tierschutzverein auf, der gemeinsam mit der Stadt Mannheim die beiden Taubenhäuser betreuen werde, die auf die Neckarwiesen umgesetzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (AZ: 1 S 261/05).
Quelle: http://justizportal-bw.de/sixcms/detail.php?id=104242, veröffentlicht am 27.09.2005.
Transportzeiten auf so genannten Ro Ro-Schiffen
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat jetzt auch schriftlich auf das von Animals’ Angels erstellte Gutachten zum Thema der Bewertung der Transportzeiten auf so genannten Ro Ro-Schiffen * reagiert. „Im wesentlichen ist der dort vertretenen Rechtsauffassung zuzustimmen. ….(dass) die Zeit, während der ein LKW auf einer RO-RO-Fähre im Binnenmarkt transportiert wird, als Reisezeit zu werten sei, wobei an Bord eines Schiffes jedoch kein Ausladegebot für Tiere gelte. Der Kommissar weist hier darauf hin, dass diese Auslegung auch auf die neue EG-Tiertransportverordnung 1/2005 zutreffe, und die Kommission beabsichtige, diese Auslegung in den Mitgliedstaaten auch durchzusetzen…“ (Auszug aus Schreiben vom 27.7.2005). Das Gutachten wurde von Rechtsanwalt Dr. Leondarakis, Göttingen erstellt.
Quelle: http://www.amtstieraerzte.de/news_anzeigen.php?newsid=109, veröffentlicht am 12.08.2005.
Tag der Entscheidung
Der 21. Juli 2004, der Tag der über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Covance-Bildmaterials entscheiden sollte, begann mit einer Demonstration von über 100 Menschen vor dem OLG Hamm. Jener 21. Juli sollte mit einer heftigen Schlappe für Covance und einem beachtlichen Erfolg für die Tierrechtsseite enden. Verhandelt wurden dann die Verbotsverfügungen von Friedrich Mülln, dem Undercover-Journalisten, Elona Haverbeck von der Münsteraner Initiative für Tierrechte und die Tierbefreier. In brillanten Plädoyers führten die Anwälte auf Seiten der Tierrechtler, Dr. Eisenhart von Loeper, Vorsitzender des Bundesverbandes, Felix Arndt, Dr. Konstantin Leondarakis und Wolfgang Loukidis aus, dass es möglich sein müsse, im Rahmen des Meinungskampfes Informationen über Zustände in Versuchslabors der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob dort Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlägen. Auch sei es ein Unding, dass erst durch die Ermittlungen einer engagierten Privatperson Missstände in dem Unternehmen aufgedeckt werden konnten. Dies sei eigentlich Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Covance-Anwalt hingegen hob wiederholt auf vermeintliche Attacken einzelner Personen gegen Mitarbeiter ab und versuchte den multinationalen Konzern als Opfer hinzustellen. Diesen Einwand entkräftete die Tierschutzseite damit, dass ein eventuell vorgekommenes Fehlverhalten einzelner Personen nicht im Sinne einer Sippenhaft zum Gegenstand einer Verhandlung gemacht werden könne, bei der es um Meinungs- und Pressefreiheit ginge.
Quelle: http://www.tierrechtehessen.de/docs/mitgliederzeitung_04_3.pdf, veröffentlicht im Oktober 2004.
Bilder aus Tierversuchslabor dürfen teilweise veröffentlicht werden
Bestimmte Filme, die ein Journalist heimlich in einem Münsteraner Tierversuchslabor mit einer versteckten Kamera aufgenommen hat, dürfen von ihm und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Beiträge, die das ZDF in Sendungen am 09.12. und 16.12.2003 ausgestrahlt hat. Einem Hamburger Verein für Tierbefreiung bleibt die Verbreitung dagegen weiterhin versagt. Dies hat heute der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Zum Hintergrund: Das Tierversuchslabor ist spezialisiert auf die Durchführung von Versuchsreihen mit Affen. Einer der Berufungsführer, ein Journalist, ließ sich im März 2003 von dem Labor als Tierpflegehelfer einstellen. Er stellte mit einer versteckten Kamera Filmaufnahmen von der Haltung der Tiere und dem Umgang des Personals mit ihnen her. Das ZDF erstellte unter seiner Mithilfe einen neunminütigen Film über die Arbeitsweise und den Umgang des Labors mit den Versuchstieren. Der Beitrag wurde am 09.12.2003 in einem Magazin ausgestrahlt. Die Resonanz in der Öffentlichkeit war groß. Es kam zu zahlreichen Protesten durch Tierschützer und Tierschutzorganisationen. Das Filmmaterial wurde in der Folgezeit von zahlreichen Tierschützern zur Information der Bevölkerung verwendet und mehrmals öffentlich gezeigt. Filmausschnitte und einzelne Bilder waren auch auf zahlreichen Internetseiten verfügbar. Darüber hinaus wurden Beiträge für andere Magazinsendungen des Fernsehens hergestellt.
Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen nicht nur zulässig sei, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt würden, sondern auch wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle der Rechtswidrigkeit bestehe, wenn es sich also um einen Beitrag zum Meinungskampf handele, der die Öffentlichkeit besonders interessiere. Dies hat der Senat dem Journalisten und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin zugestanden, nicht aber dem Verein aus Hamburg, der in der Vergangenheit die Grenzen des geistigen Meinungskampfes nicht ausreichend gewährleistet habe.
Das Landgericht Münster hatte die Verbreitung des Filmmaterials insgesamt untersagt, weil das Labor durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb beeinträchtigt sei.
Die Urteile des Oberlandesgerichts sind rechtskräftig.
OLG Hamm vom Urteile vom 21.07.2004 Aktenzeichen 3 U 77/04 u.a.
Quelle: http://www.olg-hamm.de/presse/archiv/2004/tiervers.htm, veröffentlicht am 21.07.2004.
Fall Tierversuchslabor Covance: Tierrechtler fechten Gerichtsverfügungen an
Per einstweiliger Verfügungen durch das Landgericht Münster hat das Tierversuchslabor Covance, das durch tierquälerischen Umgang mit seinen Affen in den Medien Schlagzeilen machte, die Verbreitung der Filmaufnahmen aus dem Labor verbieten lassen. Die hiervon betroffenen Tierrechtler wehren sich und erhoben dagegen Widerspruch. Prozessanwälte sind Dr. Eisenhart von Loeper, Vorsitzender des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte, und Dr. Konstantin Leondarakis LL.M.
Die Verbotsverfügungen ergingen an den Journalisten Friedrich Mülln, der die Missstände monatelang gefilmt und veröffentlicht hatte, an die »Münsteraner Initiative für Tierrechte e.V.« sowie an den Hamburger Tierrechtsverein »die tierbefreier e.V.«. Die beiden Gruppen setzten das Bildmaterial bei öffentlichen Protestveranstaltungen ein. Gemäß Beschluss des Landgerichts Münsters hat der Journalist, weil er die Aufnahmen undercover gemacht hatte, die Bilder rechtswidrig erlangt. Das Gericht sieht darin einen Eingriff in den Gewerbebetrieb, der mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen sei.
»Unhaltbar«, kontert Dr. jur. Eisenhart von Loeper, Vorsitzender des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte »Denn die Grundrechte der Informations- und Meinungsfreiheit sind für unsere Demokratie unverzichtbar und nicht mit reinen Wirtschafts- und Geheimhaltungsinteressen der Betreiber des Tierversuchslabors auszuschalten«. Von Loeper vertritt als Rechtsanwalt die Münsteraner Initiative in dem am 4. Februar anstehenden Prozess über die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügungen. Er hält eine Korrektur der Gerichtsentscheidung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen für unabweisbar.
»Es ist nicht hinnehmbar, dass die Firma Covance durch bestellte parteiische Gutachter die kritischen Filmszenen vertuschen und die öffentliche Diskussion abwürgen will«, protestiert von Loeper. Unabhängige Sachverständige hätten bereits bestätigt, dass der brutale und würdelose Umgang mit den Affen im Labor tierschutzwidrig sei und hier eingeschritten werden müsse. Die Öffentlichkeit könne der Wahrheit wegen nicht auf jene Fakten verzichten, die sich aus dem vorliegenden Filmmaterial ergeben. »Wir Anwälte der zurzeit drei mundtot gemachten Prozessparteien werden alles daran setzen, dass Covance sich hier nicht mit all seiner Macht aus dem Tierschutz-Skandal schleichen kann«, ergänzt Dr. Konstantin Leondarakis, der den Journalisten Friedrich Mülln vertritt.
Quelle: http://www.tierrechte.de/p77001007x1146.html, veröffentlicht am 19.01.2004.
Verbot lässt Gläubige schwarzschlachten
Tierschutz gegen das Schächten: Muslime wollen Metzger schulen/Erneut Fall fürs Bundesverfassungsgericht

... Das Staatsziel Tierschutz kann das Grundrecht auf Religionsfreiheit beschränken. Davon geht ein Gutachten aus, das Hessens Tierschutzbeauftragte in Auftrag gegeben hatte. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2002, das einem muslimischen Metzger aus Wetzlar das Schächten erlaubt, wäre damit hinfällig.
Als das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Januar 2002 das Schächtverbot lockerte, glaubten Metzger ... an ein Ende des juristischen Hickhacks. Doch schon vier Monate später hatten sich die juristischen Grundlagen für eine Ausnahmegenehmigung geändert. Tierschutz wurde zum Staatsziel erhoben.
Dass seinerzeit selbst die CDU-Fraktion der Änderung des Grundgesetzes zustimmte, hatte mit dem Karlsruher Urteil zu tun, sagt Konstantin Leondarakis, Jurist aus Göttingen. Die Berufs- und Religionsfreiheit von Rüstem Altinküpe besitze jetzt den gleichen Rang wie Paragraf vier des Tierschutzgesetzes, der das Schlachten ohne Betäubung verbietet.
Nun müsse das höchste Gericht erneut entscheiden. Und diesmal habe die Islamische Religionsgemeinschaft zu beweisen, dass das Schächten für sie eine zwingende religiöse Vorschrift ist. ...
Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06. Oktober 2003